Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 531. 
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffs- 
dienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der An- 
musterung. 
Von demselben Zeitpunkte an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, 
die Heuer zu zahlen. 
Art. 532. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritte oder der Fort- 
setzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht 
zwangsweise anhalten lassen. 
« Art. 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An- 
ordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle 
für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. 
Er ist der Disziplinar= Gewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Disziplinar= Gewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen 
vorbehalten. 
Art. 534. 
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord 
bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß 
er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter 
bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweis- 
lich höheren Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn diesel- 
ben Schiff oder Ladung gefährden. 
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbotes mit noch anderen. 
Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 535. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzu- 
wirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Art. 536. 
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen 
ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese 
früher erfolgt. 
Ob und inwieweit vor dem Antritte und während der Reise Vorschußzahlun- 
gen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in 
deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens.
	        
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