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Art. 660.
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine
unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit be-
haftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung.
Art. 551.
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die
bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungs-
kosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet,
so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter
zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
Svweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an
Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung
sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 552.
Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die
Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art. 553.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne
welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen
werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer
solchen Zurücklassung einhalten muß. «
" Art. 554.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe
als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben,
sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten,
welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder
angenommen worden sind.
Art. 555.
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an
dem Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen.
Art. 556.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorher-
gehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses als in anderen Beziehungen die Vor-
schriften dieses Titels zu ergänzen.