Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 571. 
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach 
Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung 
noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 
spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter 
erklären. 
Ist dieses nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, 
als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei 
Tage verstrichen sind. 
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als un- 
unterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
Art. 572. 
Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind 
an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang 
einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter 
befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Bezfrachters errichten 
zu lassen. 
Art. 573. 
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem 
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, 
festgesetzt. 
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere 
auf die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem 
Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. 
Art. 574. 
Bei Berechnung der Lade= und Ueberliege -Zeit werden die Tage in ununter- 
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- 
und Feier-Tage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die 
Ladung zu liefern verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wet- 
ter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 
1) die Leieerung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an 
das Schiff oder 
2) die Uebernahme der Ladung 
verhindert ist. 
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