Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 584. 
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faut- 
fracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet 
ist, oder in Ausführung des Vertrages zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus 
einem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rück- 
tritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen 
im Sinne des Art. 581 angetreten ist. 
Art. 585. 
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be- 
frachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die 
Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, 
es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände 
die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertra- 
ges Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe. 
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhè 
desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. 
Art. 586. 
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung geliefert, so“ 
ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebun- 
den und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche 
ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetre- 
ten wäre (Art. 581, 584, 585). 
Art. 587. 
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere La- 
dungsgüter erhält, nicht angerechnet. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatze des Art. 
585 nicht berührt. 
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß 
er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld 
und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausge- 
schlossen. 
Art. 588. 
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des 
Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen:
	        
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