Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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betreffend die Sicherung des Publikums gegen die Anwendung unrichtiger Gewichte 
und Maaße im Verkehre (Reg. Blatt S. 35) angedrohten Strafe geahndet. 
8. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen, mit deren Ausführung Unser Staats-Ministe- 
rium beauftragt ist, treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1862. 
Carl Alegander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Gesetz 
über die Verbindlichkeit zur Anwendung 
gestempelter Alkoholometer. 
Ministerial-Verordnung. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur 
Anwendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssig- 
keiten wird hiermit verordnet: 
8. 1. 
Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den im 8. 1 des Gesetzes ausge— 
sprechenen Vorausfetzungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Ther- 
mometer angewendet werden, welche mit dem Stempel einer Königlich Preußischen 
Aichungs-Behörde versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preußischen Vor- 
schriften entsprechender Aich-Schein ausgestellt ist. 
§. 2. 
Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der bei- 
gedruckten Anweisung des Königlich Preußischen Handels-Ministeriums vom 21. No- 
vember 1860 enthaltenen Vorschriften, sowie die denselben beigefügten, auf jeder
	        
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