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Art. 591.
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festge-
setzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles
den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht ver-
schoben werden kann.
Art. 592.
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen
welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der-
selben erforderliche Papiere zuzustellen.
Art. 593.
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzu-
legen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger),
oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen
Empfängern angewiesen wird.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen
Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wasesertiefe, die
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be-
folgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen
Löschungsplatze anlegen.
Art. 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungs-
hafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch
ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von
dem Verfrachter, alle übrige Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen.
Art. 595.
Bei der Befrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er
zum Löschen fertig und bereit ist, dieses dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ge-
schehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der
Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be-
sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueber-
liegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden.
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 festgesetzt,
wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.