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kannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter
niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschrie-
bene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise
zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch
das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht
worden seyn, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595),
unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhältniß-
mäßigen Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffs der Befrach-
ter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte
und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595 — 603 maßgebend.
Art. 607.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschä-
digung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern
er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis
major) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inne-
ren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich
nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs
entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 560 Abs. 2),
werden dem Verluste oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleich geachtet.
Art. 608.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur in
dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung
dem Schiffer angegeben ist.
Art. 609.
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfän-
ger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Guter festzustellen, die
Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke
amtlich bestellten Sachverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, so-
fern die Umstände es gestatten.
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