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2) die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell
bezeichneten Güter verloren gehen;
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren
gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in
das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind.
Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter
noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht
außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der ver-
loren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch
innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen
kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und,
insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 631.
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschä-
digung verpflichtet zu seyn:
1) wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienste oder
zum Dienste einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt,
der Abladungs= oder Bestimmungs-Hafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus
dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim-
mungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen
oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu
liefernden Güter verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher
Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht vor-
aussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist.
2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff
oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht
mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung
ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in
den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.