Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet 
ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht 
im Gesetze das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619). 
Art. 636. 
Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im Art. 631 erwähnten 
Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent- 
schädigung verpflichtet zu sevn. 
Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle einge- 
treten, so muß, bevor der Rücktritt Satt findet, auf die Beseitigung des Hindernisses 
drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen 
oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. 
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthalts 
in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von 
dem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß 
gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. 
Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Ver- 
einbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktrittes 
sich befindet. 
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanz-Fracht 
(Art. 632, 633) zu zahlen verpflichtet. 
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen 
anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanz-Fracht der dem 
Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung 
der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. 
Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach 
der Auflösung des Frachtvertrages für das Beste der Ladung nach Maßgabe der 
Art. 504—506 und 634 zu sorgen. 
Art. 637. 
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der 
Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen= oder 
Noth-Hafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, 
so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen 
Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der 
großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder voll- 
ständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten 
Absatze des Art. 708 Ziffer 4 ausgeführte Kosten gezählt, diejenigen des Ein- 
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