Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen an- 
gelaufen ist. 
Art. 638. 
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und 
631 den Vertrag aufgelöst oder die Parkeien zum Rücktritte berechtigt haben würde, 
so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter 
abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert 
wird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, 
die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters 
zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Be- 
frachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber 
ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle 
und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu 
bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit 
durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den 
durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den 
durch Krieg, Ein= und Ausfuhr = Verbot oder eine andere Verfügung von hoher 
Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe her- 
auszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den 
dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn 
der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen 
sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fort- 
gesetzt hat. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht 
berührt. 
Art. 639. 
Abgesehen von den Fällen der Art. 631 — 638 hat ein Aufenthalt, welchen 
die Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle er- 
leidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sey denn, daß 
der erkennbare Zweck des Vertrages durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. 
Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, 
voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf 
seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinla-
	        
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