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dung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht
zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von
ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für
die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war
(Art. 623).
Art. 640.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be-
frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich be-
findet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Ver-
frachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616
bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will.
Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen,
wenn diese zeitweise bedungen war.
Art. 641.
Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 — 636 aufgelöst, so
werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen
Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die La-
dung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur
Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht
wird. Mußte in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen
werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
Art. 642.
Die Art. 630 — 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur
Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen
hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn
sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff
den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren auf-
gelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der
Distanz-Fracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel in-
soweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen.
Art. 643.
Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen
verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder
auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630 — 642 mit folgenden Ab-
weichungen:
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