Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

163 
Art. 646. 
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil 
vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. 
Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. 
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers 
lauten. 
Art. 647. 
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen den legitimirten Inhaber auch 
nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter 
nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnosse- 
ment, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 648. 
Melden sich mehrere legitimirte Konnossements-Inhaber, so ist der Schiffer 
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen 
sicheren Weise niederzulegen und die Konnossements= Inhaber, welche sich gemeldet 
haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein 
Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen 
der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die 
Güter zu halten (Art. 626.) 
Art. 649. 
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher 
durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich 
abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte 
dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. 
Art. 650. 
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, 
so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel 
bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheile 
desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exem- 
plars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer 
erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren 
Exemplars erhoben worden ist. 
Art. 651. 
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren 
sich meldenden Konnossements-Inhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.