163
Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil
vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen.
Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers
lauten.
Art. 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen den legitimirten Inhaber auch
nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter
nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnosse-
ment, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist.
Art. 648.
Melden sich mehrere legitimirte Konnossements-Inhaber, so ist der Schiffer
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen
sicheren Weise niederzulegen und die Konnossements= Inhaber, welche sich gemeldet
haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein
Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen
der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die
Güter zu halten (Art. 626.)
Art. 649.
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher
durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich
abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte
dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Art. 650.
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt,
so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel
bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheile
desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exem-
plars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer
erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren
Exemplars erhoben worden ist.
Art. 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren
sich meldenden Konnossements-Inhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund