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der Konnossements-Uebergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, der-
jenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere
Konnossements-Exemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen
dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter
legitimirt wurde. .
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplar wird die Zeit der
Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
Art. 652.
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exem-
plars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen
ist, verpflichtet.
Art. 653.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der
Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtver-
trages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf
dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den
Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so
sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als
einbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
Art. 654.
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Be-
zeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung
beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber-
einstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt.
Art. 655.
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann
ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen
übergeben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter
für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich,
sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Un-
richtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen
werden konnte.