Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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der Konnossements-Uebergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, der- 
jenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere 
Konnossements-Exemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen 
dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter 
legitimirt wurde. . 
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplar wird die Zeit der 
Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. 
Art. 652. 
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exem- 
plars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen 
ist, verpflichtet. 
Art. 653. 
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem 
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der 
Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. 
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtver- 
trages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf 
dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den 
Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so 
sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als 
einbegriffen anzusehen. 
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die 
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. 
Art. 654. 
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Be- 
zeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung 
beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber- 
einstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. 
Art. 655. 
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann 
ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen 
übergeben sind. 
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter 
für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, 
sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Un- 
richtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen 
werden konnte.
	        
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