Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die 
Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten, oder daß 
dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. 
Art. 656. 
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen 
übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatze: „Inhalt unbekannt“ ver- 
sehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so 
ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts 
mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewie- 
sen wird, daß er einen anderen als den albgelieferten Inhalt empfangen habe. 
Art. 657. 
Sind die im Konnossement nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichneten Güter 
dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnosse- 
ment mit dem Zusatze: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ versehen. Enthält das 
Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die 
Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maß oder Gewicht der 
übernommenen Güter nicht zu vertreten. 
Art. 658. 
Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im 
Konnossement Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die 
Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende 
Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht un- 
bekannt“" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. 
Art. 659. 
Ist das Konnossement mit dem Zusatze: „frei von Bruch“ oder: „frei von 
Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“, oder mit einem gleichbedeutenden Zusatze 
versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers 
oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch 
oder Leckage oder Beschädigung. 
Art. 660. 
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit 
oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu 
bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das 
Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze ver- 
sehen ist.
	        
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