Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 690. 
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie 
sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit 
werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmerei- 
briefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens 
hiervon zu benachrichtigen. « 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, 
über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen 
und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischulb abzuziehen. 
Art. 691. 
Dem Bohwmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei 
zur Last. · 
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei 
zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den 
hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. 
Art. 692. 
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger 
solidarisch. « . 
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft 
des Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmt- 
lichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. 
Art. 693. 
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegen- 
stände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wo- 
durch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als 
derselbe bei dem Abschlusse des Vertrages voraussetzen mußte. « 
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger 
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). 
Art. 694. 
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert, oder ist er von dem 
derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Be- 
endigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne 
daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem 
Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den ver- 
bodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sey denn, daß er beweist, 
daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Ab- 
weichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.
	        
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