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3)
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff
oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.
Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden,
welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen
in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der
Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, so
liegt große Haverei nicht vor.
Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch
nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit be-
zweckt war.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstan-
denen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen
Haverei.
Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzte
Schiff nicht abgebracht, oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art.
444) befunden, so findet eine Havereivertheilung nicht Statt.
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von
Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die
durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung
verwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung
absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im
Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen
Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen
zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff
während der Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens
und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die
der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost,
sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande,
wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner,
falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Noth-
hafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von= und An-
Bordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis