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selben mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder, wenn dieser von
dem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet.
Art. 718.
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werthes und des Betrages
derselben vertheilt.
Art. 719.
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Be-
ginn der Löschung hat;
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und
Zubehör. v
Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth
derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei-
Falle erfolgt sind.
· Art. 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen
Gütern, oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art.
716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen
diese Güter sich zur Zeit des Haverei-Falles am Bord des Schiffs oder eines
Leichterfahrzenges (Art. 708 Ziffer 2) befunden haben;
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713).
Art. 721.
Bei Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz:
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sach-
verständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der
Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder, wenn die
Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am
Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen
Unkosten;
2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachpverständige
zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten
Zustande zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeich-
neten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;