Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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selben mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder, wenn dieser von 
dem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. 
Art. 718. 
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das 
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werthes und des Betrages 
derselben vertheilt. 
Art. 719. 
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Be- 
ginn der Löschung hat; 
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und 
Zubehör. v 
Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth 
derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei- 
Falle erfolgt sind. 
· Art. 720. 
Die Ladung trägt bei: 
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen 
Gütern, oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 
716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen 
diese Güter sich zur Zeit des Haverei-Falles am Bord des Schiffs oder eines 
Leichterfahrzenges (Art. 708 Ziffer 2) befunden haben; 
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). 
Art. 721. 
Bei Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz: 
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sach- 
verständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der 
Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder, wenn die 
Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am 
Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen 
Unkosten; 
2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen 
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachpverständige 
zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten 
Zustande zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeich- 
neten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
	        
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