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3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag; welcher nach Art.
713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt;
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung er-
litten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth,
welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied,
welcher nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rech-
nung kommt.
Art. 722.
Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer
späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der
Eigenthümer eine Vergütung verlangt.
Art. 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Brutto-Betrages, welcher verdient ist;
2) des Betrages, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote
bis auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes
des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann
erspart seyn würden.
Art. 724.
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegen stande eine, in einem späteren Noth-
falle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe
nach Abzug dieser Forderung bei.
Art. 725.
Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1) die Kriegs= und Mund-Vorräthe des Schiffs;
2) die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung;
3) die Reise-Effekten der Reisenden.
Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert, oder haben sie eine zur
großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maßgabe
der Art. 713—717 Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten,
Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt,
wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und
Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder
dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.