Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von 
den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Ab- 
gaben und die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und 
Veräußerung derselben. 
Art. 746. 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge= oder Hülfs-Lohns kommen 
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten 
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, 
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, 
sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, 
und der nach Abzug der Kosten (Art. 745 Abs. 2) verbliebene Werth derselben. 
Art. 747. 
Der Berge= oder Hülfs-Lohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der 
Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegen- 
stände festgesetzt werden. 
Art. 748. 
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der gebor- 
genen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. 
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und 
Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Be- 
trag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. 
Art. 749. 
Der Hulfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn 
unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten 
Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht 
zu nehmen. - 
Art. 750. 
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt, 
so wird der Berge= oder Hülfs-Lohn unter dieselben nach Maßgabe der persön- 
lichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl 
vertheilt. 
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in der- 
selben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. 
Art. 751. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen 
Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge= oder Hülfs-Lohn zwischen dem
	        
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