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Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht
durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der
Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen
gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Ver-
bältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach ge-
bühren würde.
Art. 752.
Auf Berge= und Hülfs-Lohn hat keinen Anspruch:
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden
Schiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder
der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs= und Hülfs-Kosten, wozu auch der Berge= und Hülfs-
Lohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder
geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung
zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des
zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu-
bigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger inso-
weit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur
Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die
Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Art. 755.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hulfs-
Kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben
bekannt ist, daß davon Bergungs= oder Hülfs-Kosten zu berichtigen sepen, für
diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtiget werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern
geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den
Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegen-
stände auf die ausgelieferten Güter fällt.