Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Stück  vom  Jahre  1900.

 

Xl.  Verordnung
vom  9.  Januar  1900,
zur  Ausführung  des  Telegraphenwege-Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  hiermit
zur  Ausführung  des  Telegraphenwege-Geseyzes  vom  18.  Dezember  1890  (NR.  G.
A.  S.  705)  auf  Grund  der  §§  13  Abs.  2  und  14  dieses  Gesetzes  von  der
unterzeichneten  Landes-Zentralbehörde  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Folgendes
bestimmt:

81.
Landes-Zentralbehörde  ist  das  Ministerium.  Als  solche  gilt  dasselbe  auch  als
höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  *  8  des  Gesetzes.

82.
Untere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Landrathsamt,  bei  welchem  auch  Ersatzansprüche
  aus  den  §8  2,  4,  5  und  6  des  Gesehes  geltend  zu  machen  sind.
(kerstreckt  sich  der  nach  §.  7  des  Gesetzes  aufzustellende  Plan  auf  die  Bezirke
beider  Landrathsämter  der  Oberherrschaft,  so  bestimmt  das  Ministerium  dassenige
Landrathoamt,  welches  in  diesem  Falle  als  untere  Verwaltungsbehörde  zu  gelten  hat.

Rudolstadt,  den  9.  Jannar  1900.
Fürstlich  Tchwarzburg.  Minlsterlum.

von  Starck.

Fürsl.  Schwarzb.-Dundolst.  Vesetzsammlung  I.XI.  4
Ausgegeben  in  Undolstadt  am  25.  Jannar  1900.