Wir ECarl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
rc. 2c.
haben nachträglich zu der Bestimmung in Nr. IX des Gesetzes vom 16. Mai
1823 über die Wiedereinsetzung der Parteien in den vorigen Stand gegen die
ihnen durch die Vernachlässigung ihrer Advokaten zugezogenen Nachtheile unter Zu-
stimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und verordnen, wie foldgt:
In den Fällen, in welchen einer Partei gegen die durch Verschulden ihres
Anwaltes herbeigeführten Nachtheile Restitution ertheilt wird, ist es dem
Ermeffen des erkennenden Gerichtes überlassen, nach sorgfältiger Erwägung
der dem betroffenen Anwalte zur Last gelegten größeren oder geringeren
Schuld und der von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgründe die in Nr. IX
des Gesetzes vom 16. Mai 1823 bestimmten Strafen herabzusetzen oder
auch von einer Bestrafung des betroffenen Anwaltes ganz abzusehen.
Urkundlich haben Wir dieses Nachtragsgesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegebei Weimar am 24. März 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 16. Mai 1823 über
die Wiedereinsotzung der Parteien in den
vorigen Stand gegen dic ihnen durch die
Vernachlässigung ihrer Advokaten zugezo-
genen Nachtheile.