Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Wir ECarl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
haben nachträglich zu der Bestimmung in Nr. IX des Gesetzes vom 16. Mai 
1823 über die Wiedereinsetzung der Parteien in den vorigen Stand gegen die 
ihnen durch die Vernachlässigung ihrer Advokaten zugezogenen Nachtheile unter Zu- 
stimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und verordnen, wie foldgt: 
In den Fällen, in welchen einer Partei gegen die durch Verschulden ihres 
Anwaltes herbeigeführten Nachtheile Restitution ertheilt wird, ist es dem 
Ermeffen des erkennenden Gerichtes überlassen, nach sorgfältiger Erwägung 
der dem betroffenen Anwalte zur Last gelegten größeren oder geringeren 
Schuld und der von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgründe die in Nr. IX 
des Gesetzes vom 16. Mai 1823 bestimmten Strafen herabzusetzen oder 
auch von einer Bestrafung des betroffenen Anwaltes ganz abzusehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Nachtragsgesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegebei Weimar am 24. März 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 16. Mai 1823 über 
die Wiedereinsotzung der Parteien in den 
vorigen Stand gegen dic ihnen durch die 
Vernachlässigung ihrer Advokaten zugezo- 
genen Nachtheile.
	        
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