Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

189 
solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens 
in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise 
gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des 
Bedürfnisses erforderlich waren; 
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter 
und der im zweiten Absatze des Art. 674 erwähnten Reise-Effekten; 
die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts- 
geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse 
und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452 
Ziffer 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forde- 
rungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter 
Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Aus- 
führung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat 
(Art. 452 Ziffer 2); 
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
(Art. 451 und 452 Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer 
oder Alleineigenthümer des Schiffs ist. 
Art. 758. 
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung 
verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehör 
desselben zu. 
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. 
Art. 759. 
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich 
außerdem auf die Brutto-Fracht dexjenigen Reise, aus welcher seine Forderung ent- 
standen ist. 
8 
9 
10 
Art. 760. 
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher 
das Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund eines neuen 
Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. 
Art. 761. 
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen 
der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfand- 
recht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter 
denselben Dienst= und Heuer-Vertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 554). 
Art. 762. 
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.