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solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens
in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise
gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des
Bedürfnisses erforderlich waren;
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter
und der im zweiten Absatze des Art. 674 erwähnten Reise-Effekten;
die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechts-
geschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse
und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452
Ziffer 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forde-
rungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter
Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Aus-
führung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat
(Art. 452 Ziffer 2);
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
(Art. 451 und 452 Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer
oder Alleineigenthümer des Schiffs ist.
Art. 758.
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung
verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehör
desselben zu.
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar.
Art. 759.
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich
außerdem auf die Brutto-Fracht dexjenigen Reise, aus welcher seine Forderung ent-
standen ist.
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Art. 760.
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher
das Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund eines neuen
Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Art. 761.
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen
der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfand-
recht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter
denselben Dienst= und Heuer-Vertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 554).
Art. 762.
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand-