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Art. 768.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Ver-
äußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung
der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläu=
biger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem
Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zustän-
digen Behörde nicht angemeldet haben.
Art. 769.
Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern
nur eine oder mehrere Schiffs-Parten veräußert werden.
Art. 770.
In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757
Ziffer 1) und die Bewachungs= und Verwahrungs-Kosten seit der Einbringung in
den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffs-
gläubiger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwahrungs-
Kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.
Art. 771.
Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) be-
treffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise
entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren
Reisen betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine
spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen.
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt
jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugs-
recht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht,
sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst= oder Heuer-Vertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt,
so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen
die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.
Art. 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als
dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ord-
nung berichtigt:
1) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafen-Abgaben (Art. 757
Ziffer 3);
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