Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei 
Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich 
ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Ab- 
ladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rech- 
nung abgeladen sind. 
Art. 775. 
Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, 
welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, 
welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, 
daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
Art. 776. 
Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten 
Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages 
sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern 
einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 777. 
Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, 
für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff 
zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des 
Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen 
Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben 
haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, 
unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. 
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger 
bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem 
Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht 
berührt. 
Art. 778. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung 
bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der 
Beschädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder 
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