Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Elfter Titel 
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. 
Erster Abschsitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 782. 
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff 
oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der See- 
versicherung seyn. 
Art. 783. 
Es können insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Güter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder 
Güter dienen; 
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartete Gewinn (imaginäre 
Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
Art. 784. 
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht ver- 
sichert werden. 
Art. 785. 
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung 
für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde 
Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des 
Versicherten unter Versicherung bringen. 
Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung 
für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es an- 
geht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht“, daß 
dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die 
Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung.
	        
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