Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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setzenden Schadens schon ausgeschlossen sey, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, 
daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sey, so ist der Vertrag für den 
anderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theile unverbindlich. Im 
zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages 
geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. 
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter ab- 
geschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle 
der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle 
der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen 
die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung. 
Art. 790. 
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver- 
sicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
Art. 791. 
Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs- 
verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so 
haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerthes, und zwar 
jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungs- 
summe Prozente des Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbei 
wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind. 
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt 
ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossen 
sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. 
Art. 792. 
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, noch- 
mals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, 
als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert 
ist (Doppelversicherung). 
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt 
die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr 
genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. 
Art. 793. 
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren 
Versicherung rechtliche Geltung:
	        
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