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setzenden Schadens schon ausgeschlossen sey, oder wußte nur der Versicherungsnehmer,
daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sey, so ist der Vertrag für den
anderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theile unverbindlich. Im
zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages
geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter ab-
geschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle
der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle
der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen
die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung.
Art. 790.
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver-
sicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
Art. 791.
Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs-
verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so
haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerthes, und zwar
jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungs-
summe Prozente des Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbei
wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt
ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossen
sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen.
Art. 792.
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, noch-
mals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung,
als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert
ist (Doppelversicherung).
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt
die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr
genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes.
Art. 793.
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren
Versicherung rechtliche Geltung: