Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sey; ist imaginärer Gewinn tarirt, 
so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur 
Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise 
zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. 
Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt“ wird, so lange. die Tarxe 
nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleich- 
geachtet. 
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem 
Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maßgebend, wenn dieses besonders be- 
dungen ist. 
Art. 798. 
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von 
Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben 
besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt 
sind, auch als abgesondert versichert. 
Art. 799. 
Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff 
in dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen 
beginnt. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungs- 
werth des Schiffs taxirt ist. 
Art. 800. 
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich 
mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die 
Versicherung der Brutto-Fracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit 
dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist. 
Art. 801. 
Die Fracht kann bis zu ihrem Brutto-Betrage versichert werden, insoweit sie 
nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der 
Versicherungskosten versichert ist. 
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen 
bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist, oder inso- 
weit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen 
Fracht (Art. 620). 
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