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III. Nachdem die Aufhebung der im Jahre 1850 zu Bebra im Kur-
fürstenthume Hessen errichteten Großherzoglichen Uebergangsstelle vom 1. April
d. J. an beschlossen worden ist und in Folge dessen von diesem Zeitpunkte ab
daselbst nur die Kurhessische Uebergangsstelle für die Erhebung der Uebergangs-
abgaben von dem aus dem diesseitigen in das Kurfürstlich Hessische Staatsgebiet
übergehenden Bier und Branntwein, mit Beibehaltung der jener Stelle ertheilten
Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Uebergangsscheinen, bestehen bleibt:
so wird Solches unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Sep-
tember 1850 (Seite 614 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Daner die der-
maligen Mitglieder der Bezirks-Ausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird
die Vornahme der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch
angeordnet, und es werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und
Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften der §.S. 40 und 48 des analog
zur Anwendung kommenden Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten
vom 6. April 1852, wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen Der-
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von wenig-
stens Eintausend Thalern versteuern, bezüglich Derer, die in den Steuerrollen I.
und II. Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quel-
len, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens Eintausend Thalern ver-
zeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an die Groß-
herzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen.
Weimar am 24. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.