Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 829. 
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung 
der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit dem- 
selben Zeitpunkte, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe 
Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter 
ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, in 
welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und 
enden würde. 
Bei der Versicherung von Ueberfahrts-Geldern beginnt und endet die Gefahr 
mit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs 
beginnen und enden würde. 
Der Versicherer von Fracht= und Ueberfahrts-Geldern haftet für einen Unfall, 
von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht= oder Ueberfahrts- 
Verträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung 
verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder 
in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. 
Art. 830. 
Bei der Versicherung von Bodmerei= und Haverei-Geldern beginnt die Gefahr 
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Ver- 
sicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkte, in welchem die- 
selben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem sie bei einer Ver- 
sicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder ver- 
wendet sind, enden würde. 
Art. 831. 
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit 
oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere 
die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth= oder Zwischen-Hafen 
und, im Falle der Versicherung für die Hin= und Rück-Reise, während des Auf- 
enthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. 
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden, oder wird das Schiff zur 
Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während 
die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. 
Art. 832. 
Wenn nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder ge- 
zwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der 
Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
	        
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