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Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer
Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafen
weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn
die Weiterbeförderung ganz oder zum Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer
trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der
einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese
zu Lande erfolgt.
Art. 833.
Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und
820 enthaltenen Vorschriften.
Art. 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu
Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages
und Schlußtages.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet,
maßgebend.
Art. 835. «
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ab-
laufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Ver-
sicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis
zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge-
löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist
jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff
noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und,
wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheits-
frist die vereinbarte Zeit-Prämie fortzuentrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver-
schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollen-
heit nicht in Anspruch genommen werden.
Art. 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen
ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Ver-
sicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen
Häfen ist der Versicherte zum Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
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