Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

209 
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer 
Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafen 
weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn 
die Weiterbeförderung ganz oder zum Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer 
trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der 
einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese 
zu Lande erfolgt. 
Art. 833. 
Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und 
820 enthaltenen Vorschriften. 
Art. 834. 
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren 
bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu 
Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages 
und Schlußtages. 
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, 
maßgebend. 
Art. 835. « 
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ab- 
laufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Ver- 
sicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis 
zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge- 
löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist 
jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff 
noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. 
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, 
wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheits- 
frist die vereinbarte Zeit-Prämie fortzuentrichten. 
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- 
schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollen- 
heit nicht in Anspruch genommen werden. 
Art. 836. 
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen 
ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Ver- 
sicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen 
Häfen ist der Versicherte zum Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. 
27*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.