Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 847. 
Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer für 
die im Art 838 unter Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten 
nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
Art. 848. 
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch 
nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche 
der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Total-Verlust 
eintritt. 
Art. 849. 
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Fest- 
stellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerthes 
nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei 
Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei 
Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich 
nach der Vorschrift des Art. 760. 
Art. 850. 
Die im Art. 838 unter Ziffer 1—3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen 
und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versiche- 
rungswerthes nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im 
Art. 849 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. 
Art. 851. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, 
so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maß- 
gabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im 
Vertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt. 
Art. 852. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die 
Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritte einer Kriegs- 
belästigung dauern solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, 
wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist — 
so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem die Kriegs- 
gefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt 
oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert 
oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem
	        
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