Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher 
Folge einer Beschädigung ist. 
Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter 
Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Art. 855. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Stran- 
dungsfalle“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, 
welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer 
Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verluste und insbe- 
sondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer 
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen, oder während 
der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es 
sey denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter 
sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunfälle gleichge- 
achtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall, 
woburch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. 
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich 
ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) 
Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aber 
für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweise des Gegentheils ver- 
muthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen See- 
unfalles seyn kann, in Folge desselben entstanden ist. 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet 
der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der er- 
wähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der 
Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 
838 unter Ziffer 1, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für 
die darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwen- 
dung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder 
durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als 
eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, 
nicht angesehen. 
Art. 856. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungs- 
falle“ abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit 
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