Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er 
nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
Art. 857. 
Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das 
Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund fest- 
geräth und entweder: 
nicht wieder flott wird, oder 
zwar wieder flott wird, jedoch entweder: 
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln als: Kappen der Masten, 
Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder durch 
den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch 
Anwendung gewöhnlicher Maßregeln als: Winden auf den Anker, Backstellen 
der Segel und dergleichen, oder: 
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am 
Schiffskörper erlitten hat. 
Gäufter Ahschsitt. 
Umfang des Schadens. 
Art. 858. 
Ein Total-Verlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff 
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf 
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in 
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein 
Total-Verlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile 
des Wracks oder des Inventars gerettet sind. 
Art. 859. 
Ein Total-Berlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht 
verloren gegangen ist. 
Art. 860. 
Ein Total-Verlust in Ansehung des imaginären Gewinnes oder in Ansehung 
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartet 
werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
Art. 861. 
Ein Total-Verlust in Ansehung der Bodmerei= oder Haverei-Gelder liegt 
vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder 
vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Total-Verluste oder derge-
	        
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