216
der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er
nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt.
Art. 857.
Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das
Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund fest-
geräth und entweder:
nicht wieder flott wird, oder
zwar wieder flott wird, jedoch entweder:
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln als: Kappen der Masten,
Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder durch
den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch
Anwendung gewöhnlicher Maßregeln als: Winden auf den Anker, Backstellen
der Segel und dergleichen, oder:
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am
Schiffskörper erlitten hat.
Gäufter Ahschsitt.
Umfang des Schadens.
Art. 858.
Ein Total-Verlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein
Total-Verlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile
des Wracks oder des Inventars gerettet sind.
Art. 859.
Ein Total-Berlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht
verloren gegangen ist.
Art. 860.
Ein Total-Verlust in Ansehung des imaginären Gewinnes oder in Ansehung
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartet
werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
Art. 861.
Ein Total-Verlust in Ansehung der Bodmerei= oder Haverei-Gelder liegt
vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder
vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Total-Verluste oder derge-