Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
SachsenWeimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 9. April 1862.
Wir Carl Alegxander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2. 2.
haben zur Beseitigung verschiedener Zweifel und Ungleichheiten des Verfahrens,
welche hinsichtlich der Vollstreckung der wegen Zuwiderhandlungen gegen die neben
dem Strafgesetzbuche gültigen Strafen androhenden Spezial-Gesetze und Verord-
nungen, sey es durch Anforderung der zuständigen Polizei-Verwaltungs= oder Ge-
meinde-Behörden oder durch richterliches Erkenntniß verwirkten Geldstrafen, bezüg-
lich in Betreff deren eventueller Verwandlung in Freiheits= oder Handarbeits-Stra-
fen bei verschiedenen Gerichten des Großherzogthumes hervorgetreten sind, mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und verordnen, wie folgt:
8. 1.
Bei Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Spezial-Gesetze oder Verord-
nungen, welche neben dem Strafgesetzbuche Geltung haben, einschließlich der von
den zuständigen Polizei-Behörden nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Januar
1854 erlassenen Strafgebote oder Verbote, finden die im Art. 15 und Art. 16
des Strafgesetzbuches getroffenen Bestimmungen insoweit Anwendung, als nicht in
dem betreffenden Spezial-Gesetze oder in dem gegemwärtigen Gesetze etwas An-
deres bestimmt ist.
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