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(Art. 865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn
im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Art. 865 Ziffer 2) der
Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in
einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen
oder azow'schen Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die
Abandon-Frist neun Monate. Die Abandon-Frist beginnt mit dem Ablaufe der
in den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandon-Frist mit dem Ablaufe des
Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt
worden ist.
Art. 869.
Nach Ablauf der Abandon-Frist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des
Rechts des Versicherten, nach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines
Schadens in Anspruch zu nehmen.
Ist im. Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandon-Frist versäumt, so
kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Total-Schadens fordern, er muß jedoch,
wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt,
daß ein Total-Verlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Ver-
zicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art.
863 ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatze
eines etwa erlittenen Partial-Schadens sich begnügen.
Art. 870.
Die Abandon-Erklärung muß, um gültig zu seyn, ohne Vorbehalt oder Be-
dingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit
dieser zur Zeit des Unfalles den Gefahren der See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte
nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren
verpflichtet.
Die Abandon-Erklärung ist unwiderruflich.
Art. 871.
Die Abandon-Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen,
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der
Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich,
wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum
Abandon ausgeschlossen haben würde.