Art. 879.
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch
Vergleichung des Brutto-Werthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirk-
lich haben, mit dem Brutto-Werthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande
haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren
sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des
Schadens anzusehen.
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch
Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten
Zustande haben würden, geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten und
zweiten Absatzes des Art. 612.
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs= und Verkaufs-
Kosten zu tragen.
Art. 880.
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der
Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente des
Werthes der Güter verloren gegangen 2
Art. 881.
Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind,
so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht,
Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Ver-
sicherungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der
Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kauffreises.
Die Bestimmungen der Art. 838— 842 werden durch die Vorschriften dieses
Artikels nicht berührt.
Art. 882.
Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile
der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren
gegangen ist.
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes
des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden
maßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Pro-
zente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.
Art. 883.
Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter