Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Ver- 
trages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), 
so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die 
Versicherung in seinem Interesse genommen ist. 
Art. 888. 
Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im 
Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise 
nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 
1) zum Nachweise des Interesse: 
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthums-Urkunden; 
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, inso- 
fern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die 
Güter befugt erscheint; 
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente; 
3) 
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zum Nachweise des Unfalles die Verklarung und das Schiffs-Journal (Art. 
488 und 494), in Condemnations-Fällen das Erkenntniß des Prisengerichtes, 
in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher 
das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des- 
selben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist; 
zum Nachweise des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oder 
Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, 
Abschätzungs= und Versteigerungs-Urkunden sowie die Kostenanschläge der 
Saachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten 
Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung 
eines partiellen Schadens an dem Schiffe (Art. 876, 877) genügen jedoch 
die Besichtigungs= und Abschätzungs-Urkunden sowie die Kostenanschläge nur 
dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß 
oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, 
soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, 
welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsge- 
richte oder dem Landes-Konsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren 
Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders 
ernannt waren.
	        
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