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dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkurs-Masse desselben leistet,
oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 be-
zeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize ein-
geräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge
schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen
oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Art. 895.
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch ge-
nommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen,
welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Compensation bringen.
Art. 896.
Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen
Unfalle ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem
Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann
dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossa-
mentes kommen die Vorschriften der Art. 301, 303, 305 zur Anwendung. Bei
der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Giltigkeit der ersten Uebertragung
das Indossament des Versicherungsnehmers genügend.
Art. 897.
Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalles die Scha-
densberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt,
wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Ver-
sicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung
auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die
Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit
dem Zeitpunkte beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mit-
getheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet,
in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist.
Art. 898.
Der Versicherer hat:
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung
der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später
festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages,