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IV. Die in dem Handels-Gesetzbuche vorgeschriebenen Eintragungen in das Han-
dels-Register sollen zwar nur auf Anmeldungen der Betheiligten erfolgen, es
haben jedoch die Gerichte, welchen die Führung des Handels-Registers obliegt,
(5. 31 des Einführungsgesetzes) die Betheiligten von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten, daß die erforderlichen Anmeldungen und die
damit in einzelnen Fällen zu verbindenden Zeichnungen der Firmen und
Unterschriften geschehen, daß ferner sich Niemand einer ihm nach den Vor-
schriften des Handels-Gesetzbuches nicht zustehenden Firma bedient. Eine
Ausnahme von der Regel, wonach die Betheiligten zur Anmeldung ihrer
Firmen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, findet hin-
sichtlich der im §. 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes erwähnten
Eintragungen Statt.
V. Die zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldungen müssen
von den Betheiligten entweder persönlich vor dem zuständigen Gerichte er-
klärt oder in öffentlich beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden.
Dieselbe Vorschrift gilt für die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung
einer Firma oder Unterschrift (Art. 19, 45, 88, 135, 151, 152, 153,
155, 156, 177, 228 des Handels= Gesetzbuches, §. 7 des Einführungs-
gesetzes).
VI. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die
Anmeldung und Eintragung der Handels-Firmen, sowie der Rechtsverhältnisse
der Handelsgesellschaften und über die Zeichnung der Firmen und Unter-
schriften im Allgemeinen auch auf diejenigen Kaufleute, welche vor Eintritt
der Geltung des Handels-Gesetzbuches ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten,
und auf die vor diesem Zeitpunkte bereits errichteten Handelsgesellschaften
Anwendung finden (§. 38 flg. des Einführungsgesetzes), und daß eine vor
dem Eintritt der Geltung des Haudels-Gesetzbuches ertheilte und später nicht
bestätigte oder erneuerte Prokura als eine Prokura im Sinne des Handels-
Gesetzbuches und als geeignet zur Eintragung in das Handels-Register nicht
anzusehen ist (§. 44 des Einführungsgesetzes).
DOlbliegenheiten der Verwaltungsbehörden.
8. 2.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die Handelsgerichte in Erfüllung
ihrer Obliegenheit, von Amtswegen die Betheiligten zur Anmeldung aller nach den
Bestimmungen des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches und des Einführungs-
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