Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

243 
Die im Artikel 14 Absatz 1 des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebene Be- 
kanntmachung ist von jedem Handelsgerichte alljährlich im Monate Dezember durch 
die Weimarer Zeitung zu erlassen. 
Durch dieselbe Zeitung erfolgt die im Artikel 14 Absatz 2 des Handels- 
Gesetzbuches angeordnete Bekanntmachung, und zwar sofort, nachdem das Kreisge- 
richt das öffentliche Blatt bestimmt haben wird, welches an die Stelle des einge- 
gangenen treten soll. 
8. 23. 
Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Handels-Register ist 
ohne Verzug und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, zu 
veranlassen. 
II. Eintragungen in die Grund-Hppotheken- und 
Privilegien-Böcher. 
§. 24. 
Unter den im §. 12 des Einführungsgesetzes erwähnten zur Eintragung 
des Eigenthumes an Grundstücken, von Pfandrechten 2c. bestimmten Büchern 
sind neben den Grund-Akten und Katastern lediglich die Hypotheken -Bücher (Real- 
und Personal-Hypotheken -Bücher) und die Privilegien -Bücher zu verstehen. 
S. 25. 
Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die Namen 
der sämmtlichen Inhaber in die Grund-Akten, das Hypotheken = Buch, bezüglich das 
Privilegien -Buch eintragen lassen will (6.5. 12, 14 und 15 des Einführungs- 
gesetzes, Art. 111, 164 und 213 des Handels-Gesetzbuches), so hat sie den 
Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der Firma sind, durch ein auf Grund 
des Handels-Registers auszustellendes gerichtliches Zeugniß bei der Unterpfandsbe- 
hörde zu führen. 
Ergiebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelsgesellschafter oder mehrere 
derselben von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten oder allein zu vertreten, 
ausgeschlossen sind (Art. 86 Nr. 4, Art. 87 und Art. 115 des Handels-Gesetz- 
buches), so ist das Eigenthumsverhältniß unter Angabe der Firma und der Inhaber 
derselben stets von Amtswegen, ohne daß ein etwaiger Verzicht der verfügungs- 
berechtigten Gesellschafter hierauf von Einfluß ist, in das Hypotheken-Buch einzu- 
tragen und die Beschränkung einzelner Gesellschafter in der Verfügungsbefugniß über 
das Grundstück und zwar nach den Bestimmungen des Hypotheken-Gesetzes unter 
32“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.