Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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besonderer Ziffer einzutragen. (Eingetragen am .. .. „Beschränkung des Eigen- 
thumes“ 2c.) 
Läßt eine Kommandit-Gesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichen 
Inhaber der Firma eintragen, so ist in Bezug auf die Eintragung des Eigenthums- 
verhältnisses und der Beschränkung der Kommanditisten zufolge dieser von der Füh- 
rung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließenden Eigenschaft (Art. 158 des Han- 
dels-Gesetzbuches) in das Hypotheken-Buch in gleicher Weise zu verfahren. 
Eine Mittheilung an die Kataster-Behörde hat in derartigen Fällen nicht statt- 
zufinden, da in den Eigenthumsverhältnissen eine Aeuderung nicht eintritt, vielmehr 
das Eigenthum bei der Firma, welcher das Objekt durch die Bestätigungsurkunde 
übereignet und im Kataster zugeschrieben ist, nach wie vor verbleibt. 
Wenn das Gericht, welches die Eintragung in das Hypotheken-Buch zu be- 
wirken hat, zugleich das Handels-Register über die Firma führt, genügt statt des 
gerichtlichen Zeugnisses eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Handels-Register. 
Hinsichtlich der Akten-Führung im Bereiche der Eigenthums= und Hypotheken- 
Verhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vollständigkeit der 
Grund-Akten bewendet es bei den Bestimmungen der §.. 204, 205 des Pfand- 
gesetzes vom 6. Mai 1839, §. 88 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläu- 
biger vom 7. Mai 1839, §. 111, 113 der Ausführungsverordnung zum Pfand- 
gesetze vom 12. März 1841 und den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober 
1853 Ziffer I. 
III. Konkurs= Eröffnung über das Vermögen einer offenen 
Hanudelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft oder 
Kommandit-Gesellschaft auf Abktien. 
§. 26. 
Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- 
mandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs er- 
öffnet und der Konkurs-Richter ist zur Eröffnung und bezüglich Leitung des Konkurses 
über das Privat-Vermögen des einen oder anderen persönlich haftenden Gesellschafters 
nicht zugleich kompetent, so hat er von der erfolgten Konkurs-Eröffnung über das 
Gesellschaftsvermögen dem zuständigen Gerichte — wenn dasselbe dem Konkurs-Richter 
bekannt ist — behufs Wahrnehmung des nach §. 17 des Einführungsgesetzes wei- 
ter Erforderlichen ohne Verzug Nachricht zu geben und demselben zugleich eine be- 
glaubigte Abschrift des der betreffenden Handelsgesellschaft in dem Handels-Register 
eingeräumten Foliums mitzutheilen.
	        
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