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besonderer Ziffer einzutragen. (Eingetragen am .. .. „Beschränkung des Eigen-
thumes“ 2c.)
Läßt eine Kommandit-Gesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichen
Inhaber der Firma eintragen, so ist in Bezug auf die Eintragung des Eigenthums-
verhältnisses und der Beschränkung der Kommanditisten zufolge dieser von der Füh-
rung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließenden Eigenschaft (Art. 158 des Han-
dels-Gesetzbuches) in das Hypotheken-Buch in gleicher Weise zu verfahren.
Eine Mittheilung an die Kataster-Behörde hat in derartigen Fällen nicht statt-
zufinden, da in den Eigenthumsverhältnissen eine Aeuderung nicht eintritt, vielmehr
das Eigenthum bei der Firma, welcher das Objekt durch die Bestätigungsurkunde
übereignet und im Kataster zugeschrieben ist, nach wie vor verbleibt.
Wenn das Gericht, welches die Eintragung in das Hypotheken-Buch zu be-
wirken hat, zugleich das Handels-Register über die Firma führt, genügt statt des
gerichtlichen Zeugnisses eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Handels-Register.
Hinsichtlich der Akten-Führung im Bereiche der Eigenthums= und Hypotheken-
Verhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vollständigkeit der
Grund-Akten bewendet es bei den Bestimmungen der §.. 204, 205 des Pfand-
gesetzes vom 6. Mai 1839, §. 88 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläu-
biger vom 7. Mai 1839, §. 111, 113 der Ausführungsverordnung zum Pfand-
gesetze vom 12. März 1841 und den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober
1853 Ziffer I.
III. Konkurs= Eröffnung über das Vermögen einer offenen
Hanudelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft oder
Kommandit-Gesellschaft auf Abktien.
§. 26.
Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom-
mandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs er-
öffnet und der Konkurs-Richter ist zur Eröffnung und bezüglich Leitung des Konkurses
über das Privat-Vermögen des einen oder anderen persönlich haftenden Gesellschafters
nicht zugleich kompetent, so hat er von der erfolgten Konkurs-Eröffnung über das
Gesellschaftsvermögen dem zuständigen Gerichte — wenn dasselbe dem Konkurs-Richter
bekannt ist — behufs Wahrnehmung des nach §. 17 des Einführungsgesetzes wei-
ter Erforderlichen ohne Verzug Nachricht zu geben und demselben zugleich eine be-
glaubigte Abschrift des der betreffenden Handelsgesellschaft in dem Handels-Register
eingeräumten Foliums mitzutheilen.