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IV. Sportelu in Hanudelssachen.
§. 27.
In Handelssachen finden im Allgemeinen die Gebührensätze des Gesetzes über
die Sporteln 2c. vom 6. Dezember 1853 und des Gesetzes vom 29. Oktober
1840 über die Gebühren der Sachwalter und Notare nebst den dazu erlassenen
Nachträgen Anwendung.
Daneben wird jedoch Folgendes bestimmt:
a) für jede Eintragung in das Handels-Register mit Einschluß der dieselbe
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13
des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, mit Ausschluß
jedoch aller durch die Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes geordneten
Zwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte und der Ausfertigung der nach
§. 21 dieser Verordnung auf Verlangen zu ertheilenden Zeugnisse sind außer
den Verlägen je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Größe des
Handelsgeschäftes zehn Groschen bis zwei Thaler an Gerichtssporteln zu
erheben.
Wurde die Eintragung aber auf dem Grunde einer Anmeldung bewirkt,
welche in Gemäßheit des §. 19 dieser Verordnung, also vor dem 1. April 1863
erfolgt ist, so findet nur die Hälfte der in dem vorhergehenden Absatze bestimmten
Sportel Statt.
b) Für die Eintragung oder die Löschung der Beschränkung einer Verfügungs-
befugniß einzelner Eigenthümer in das Hyppotheken-Buch (§. 25) sind fünf
Groschen bis ein Thaler zu erheben.
c) Für die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung einer Aktien-Gesell-
schaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien (Art. 174 und 208 des
Handels-Gesetzbuches), sowie zu Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bei Handels-
gesellschaften der gedachten Art (Art. 198, 203, 247 und 248 des Handels-
Gesetzbuches) sind fünf Thaler bis Einhundert Thaler in Ansatz zu
bringen.
V. Transitorische Bestimmungen.
§. 28.
Die Einzelgerichte haben sich unverweilt der Anlegung der Handels-Register
zu unterziehen.