Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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IV. Sportelu in Hanudelssachen. 
§. 27. 
In Handelssachen finden im Allgemeinen die Gebührensätze des Gesetzes über 
die Sporteln 2c. vom 6. Dezember 1853 und des Gesetzes vom 29. Oktober 
1840 über die Gebühren der Sachwalter und Notare nebst den dazu erlassenen 
Nachträgen Anwendung. 
Daneben wird jedoch Folgendes bestimmt: 
a) für jede Eintragung in das Handels-Register mit Einschluß der dieselbe 
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13 
des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, mit Ausschluß 
jedoch aller durch die Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes geordneten 
Zwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte und der Ausfertigung der nach 
§. 21 dieser Verordnung auf Verlangen zu ertheilenden Zeugnisse sind außer 
den Verlägen je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Größe des 
Handelsgeschäftes zehn Groschen bis zwei Thaler an Gerichtssporteln zu 
erheben. 
Wurde die Eintragung aber auf dem Grunde einer Anmeldung bewirkt, 
welche in Gemäßheit des §. 19 dieser Verordnung, also vor dem 1. April 1863 
erfolgt ist, so findet nur die Hälfte der in dem vorhergehenden Absatze bestimmten 
Sportel Statt. 
b) Für die Eintragung oder die Löschung der Beschränkung einer Verfügungs- 
befugniß einzelner Eigenthümer in das Hyppotheken-Buch (§. 25) sind fünf 
Groschen bis ein Thaler zu erheben. 
c) Für die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung einer Aktien-Gesell- 
schaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien (Art. 174 und 208 des 
Handels-Gesetzbuches), sowie zu Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bei Handels- 
gesellschaften der gedachten Art (Art. 198, 203, 247 und 248 des Handels- 
Gesetzbuches) sind fünf Thaler bis Einhundert Thaler in Ansatz zu 
bringen. 
V. Transitorische Bestimmungen. 
§. 28. 
Die Einzelgerichte haben sich unverweilt der Anlegung der Handels-Register 
zu unterziehen.
	        
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