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Zu diesem Zwecke sind sämmtliche nach den Bestimmungen des Handels-Gesetz-
buches, des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen, die Firmen
und deren Inhaber bezüglich Vertreter — nicht aber auch die Prokuristen (§. 31)
— betreffenden Anmeldungen in Bezug auf alle bestehenden kaufmännischen Ge-
schäfte, deren Geschäftsbetrieb vor dem 1. April 1863 begonnen hat, von den
dazu Verpflichteten bis zum 1. April 1863 bei demjenigen Einzelgerichte, in dessen
Bezirke sich die betreffende Handelsniederlassung oder Zweigniederlassung bezüglich
der Sitz der Handelsgesellschaft oder deren Zweigniederlassung befindet, in der im
§. 7 des Einführungsgesetzes, bezüglich im §. 20 Absatz 2 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Weise zu bewirken.
§. 29.
Hinsichtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels-
Register sind auch vor dem 1. April 1863 die in dieser Verordnung gegebenen.
Vorschriften zu befolgen. Es sollen jedoch diese Eintragungen bis zum 1. April
1863 nur einen provisorischen Charakter haben; sie gelten sämmtlich erst als an
diesem Tage bewirkt und das Datum derselben ist daher bis dahin offen zu lassen,
unter diesem Tage aber und an demselben durchgängig nachzutragen.
§. 30.
Sind bis zum 1. April 1863 vorschriftsmäßig (§. 29) erforderliche Anmel-
dungen unterblieben und werden dieselben auch nicht innerhalb vier Wochen von
dem bezeichneten Tage an, diesen eingerechnet, nachträglich noch bewirkt, so ist
gegen die Säumigen in Gemäßheit des §. 8 des Einführungsgesetzes zu ver-
fahren.
Die Anmeldung einer Prokura behufs Eintragung in das Handels-Register
findet vor dem 1. April 1863 nicht Statt. Ueberhaupt kann nur ein nach Ein-
tritt dieses Zeitpunktes bezüglich von Neuem bestellter Prokurist als solcher in das
Handels-Register eingetragen werden (§. 44 des Einführungsgesetzes).
§. 31.
Alsbald nach dem 1. April 1863 haben die Einzelgerichte die gesetzlich vor-
geschriebenen Bekanntmachungen der bis zu diesem Tage bewirkten Einträge zu
erlassen.