Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Bei dieser ersten Bekanntmachung des Inhalts des angelegten Handels- 
Registers ist die Form einer Collectiv-Anzeige der einzelnen der Reihe nach zu 
specificirenden Einträge mit einmaliger Unterzeichnung des Gerichtes nachgelassen. 
§. 32. 
Die vorschriftsmäßige Bekanntmachung der öffentlichen Blätter, durch welche 
in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1863 die Veröffentlichung der Ein- 
tragungen in das Handels-Register erfolgen soll, haben die Einzelgerichte im Mo- 
nate Dezember dieses Jahres in der Weimarer Zeitung zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Oktober 1862. 
Carl Alexander. 
G. Thon. von Wintzingerode.
	        
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