Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 5. 
In den Häfen des Freistaates Paraguay sollen von den Schiffen der Zoll- 
vereins-Staaten an Tonnengeldern, Leuchtthurm= oder Hafen-Abgaben, Lootsen- 
Gebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen 
örtlichen Abgaben, keine anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben wer- 
den, als diejenigen, welche in den nämlichen Häfen von Paraguayischen Schiffen 
zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häfen der Zollvereins-Staaten von Para- 
guapischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als die- 
jenigen, welche in denselben Häfen von Schiffen der Zollvereins-Staaten zu 
zahlen sind. 
Art. 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künftig in die 
Gebiete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dür- 
fen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Ausfuhr mag 
in Schiffen der Zollvereins = Staaten oder Paraguay's erfolgen. 
Art. 7. 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe 
dieser Staaten, und oalle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Pa- 
raguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen 
Vertrages als Schiffe der Zollvereins -Staäaten, beziehungsweise Paraguay#'s be- 
trachtet werden. 
Art. 8. 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay 
die nämlichen Einfuhr= und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen 
Bürgern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu 
zahlen sind. Ebenso sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereines dieje- 
nigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen 
ober künftig eingeführt werden. 
Art. 9. 
Allen Kaufleuten, Schiffsführern und anderen Personen, welche Unterthanen 
oder Bürger eines der beiden kontrahirenden Theile sind, soll es in den Gebieten 
des anderen völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betreiben oder die Betreibung 
derselben an Agenten, Mäkler, Faktoren oder Dolmetscher, welche sie dazu nach 
Gutdünken wählen, zu übertragen. Sie sollen nicht gehalten seyn, hierbei andere 
Personen zu verwenden, als diejenigen, deren sich auch die Eingeborenen bedienen, 
oder denjenigen Personen, welche sie hierbei zu beschäftigen für angemessen halten,
	        
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