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tim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der
Konsuln oder Vice-Konsuln ihres Landes ihre Religions-Gebräuche und ihren Got-
tesdienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu versammeln.
Art. 16.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. Dezember 1865 in Kraft be-
stehen, und, wenn weder der eine noch der andere kontrahirende Theil vermittelst
amtlicher Erklärung seine Absicht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu setzen,
dem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein
Jahr fortbestehen.
Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen
Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Se. Majestät, den König von Preußen,
oder an Allerhöchstdessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten.
Art. 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll von den Regierungen der Zollvereins-Staaten
innerhalb acht Monaten, von Sr. Excellenz, dem Präsidenten des Freistaates
Paraguay innerhalb zwölf Tagen nach Unterzeichnung desselben ratificirt und es
sollen die Ratificationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehen Monaten von dem-
selben Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag un-
terzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des
Monates August ein Tausend acht hundert und sechszig.
(gez.) Friedrich von Gilich.
G
(gez) Francisco Sanchez.
Druck der Hof-Bachdruckerei in Weimar.