Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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tim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der 
Konsuln oder Vice-Konsuln ihres Landes ihre Religions-Gebräuche und ihren Got- 
tesdienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu versammeln. 
Art. 16. 
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. Dezember 1865 in Kraft be- 
stehen, und, wenn weder der eine noch der andere kontrahirende Theil vermittelst 
amtlicher Erklärung seine Absicht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu setzen, 
dem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein 
Jahr fortbestehen. 
Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen 
Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Se. Majestät, den König von Preußen, 
oder an Allerhöchstdessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten. 
Art. 17. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von den Regierungen der Zollvereins-Staaten 
innerhalb acht Monaten, von Sr. Excellenz, dem Präsidenten des Freistaates 
Paraguay innerhalb zwölf Tagen nach Unterzeichnung desselben ratificirt und es 
sollen die Ratificationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehen Monaten von dem- 
selben Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag un- 
terzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des 
Monates August ein Tausend acht hundert und sechszig. 
(gez.) Friedrich von Gilich. 
G 
(gez) Francisco Sanchez. 
  
Druck der Hof-Bachdruckerei in Weimar.
	        
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