Uegierungs Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 17. April 1862.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem
Gesetze rom 6. Dezember 1853 über die Sporteln und Gebühren der Gerichts-
und Verwaltungs-Behörden Nachstehendes:
Zu §.S. 40, 41 und 139 Ziffer 1 des genannten Gesetzes.
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge der nach
Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen ehe-
lichen Gütergemeinschaft erfolgen, ist
a) für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung und für die Zuschreibung der
von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gü-
tergemeinschaft, ingleichen nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch
völlige Scheidung bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett
für die gerichtliche Uebereignung und bezüglich die Ab= und Zuschreibung
der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zufallenden Grund-
stücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Ausscheidung derjeni-
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