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b)
gen Grundstücke, welche der überlebende Ehegatte in die Ehe gebracht hat,
nur ein Viertheil der im §. 40 des Sportel-Gesetzes bestimmten Werths-
Taxe und ein Viertheil der im §. 139 Ziffer 1 daselbst normirten Ab-
und Zuschreibegebühren, letztere blos bis zum Maximal-Satze von fünfzehen
Silbergroschen, beides berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden
Grundstücke,
wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen vor-
handenen Kindern ein s. g. Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung
und Ab= und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa begriffenen
Grundstücke, ohne Unterschied, ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten
gegenüber leibliche oder Stiefkinder sind, nur zwei Dritttheile der Uebereig-
nungs-Sportel (§. 40) und die Hälfte der Ab= und Zuschreibegebühren
(§. 139 Ziffer 1), letztere bis zum Maximal-Satze von einem Thaler von
jedem Kinde,
wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhandenseyn
von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine sogenannte
Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von dem
Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der Uebereig-
nungs-Sportel (§. 40) und der Ab= und Zuschreibegebühren (§. 139 Zif-
fer 1), letztere bis zu dem Maximal -Satze von einem Thaler von jedem
Kinde
in Ansatz zu bringen.
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des überleben-
den oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach der Bestimmung
der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VI, a) an den
ihnen bei der Grunttheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben,
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Aeltern ver-
bleibt, vorerst gar keine Uebereignungs-Sportel und Ab= und Zuschreibegebühr zu
bezahlen, vielmehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Aeltern, jedoch in der unter
a vorgeschriebenen Maße ob.