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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1862.
Carl Alegxander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 6. Dezember 1853
über die Sporteln und Gebühren der
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden.
Ministerial- Erklärung,
die zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu Weimar
und der Fürstlich Reuß-Plauenschen Regierung zu Greiz wegen der
in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten
abgeschlossene Konvention betreffend.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung zu Weimar und die Fürstlich
Reuß-Plauensche Regierung älterer Linie zu Greiz sind mit einander übereinge-
kommen, den Art. 45 der unter dem 2. Januar und 3. Februar 1847 abgeschlos-
senen Konvention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in
Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern:
Art. 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts-
behörde des einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requiri-
renden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen
werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der
Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem
Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet:
alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Boten-