Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1862. 
Carl Alegxander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 6. Dezember 1853 
über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden. 
Ministerial- Erklärung, 
die zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu Weimar 
und der Fürstlich Reuß-Plauenschen Regierung zu Greiz wegen der 
in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten 
abgeschlossene Konvention betreffend. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung zu Weimar und die Fürstlich 
Reuß-Plauensche Regierung älterer Linie zu Greiz sind mit einander übereinge- 
kommen, den Art. 45 der unter dem 2. Januar und 3. Februar 1847 abgeschlos- 
senen Konvention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in 
Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: 
Art. 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen 
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requiri- 
renden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen 
werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der 
Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem 
Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2). 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: 
alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Boten-
	        
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